Artikel 30 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Hinterlegung

Artikel 30

Artikel 30

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben nach Artikel 27 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens oder jeden Beitritt hiezu nach Artikel 22 und jede Kündigung nach Artikel 28 notifiziert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)