Artikel 30
Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt sind
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und im besonderen auf die Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078169
alte Dokumentnummer
N5199212643A
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