Artikel 30 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 30

Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt sind

Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und im besonderen auf die Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078169

alte Dokumentnummer

N5199212643A

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