Artikel 30
Sofern und insoweit die Republik Österreich mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen und Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Republik Österreich diese günstigeren Bestimmungen und Bedingungen mittels eines Zusatzabkommens auch auf den Fonds aus.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010310
alte Dokumentnummer
N1198214689P
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