Artikel 2
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20004823
Dokumentnummer
NOR40079792
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