Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 2

Vertragsgegenstand

Die Vertragsstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079792

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