Artikel 2 Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Artikel 2

Art. 2 International Center for Migration Policy Development

Zu diesem Zweck wird mit Hauptsitz in Wien das “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ eingerichtet. Das ICMPD wird sowohl die aktuellen wie auch die potentiellen Migrationsströme in die europäischen Aufnahmeländer untersuchen, die Situation in den wichtigsten Herkunftsländern der Migranten verfolgen und prüfen sowie Möglichkeiten zur besseren Erkennung und Kontrolle der Wanderungsbewegungen entwickeln.

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