Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine Erklärung, die seiner Ratifikation beizufügen ist, von der aus seiner Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausschließen

  1. a) entweder einen der Teile II, III oder IV, oder
  2. b) die Teile II und IV, oder
  3. c) die Teile III und IV.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jährlich in seinem Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, inwieweit irgendein Fortschritt im Hinblick auf die Durchführung des Teiles oder der Teile des Übereinkommens, die von seiner Verpflichtung ausgeschlossen wurden, erzielt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082071

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