Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 25) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1929

Artikel 2

Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der landwirtschaftlichen Betriebe.

Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

  1. a) vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;
  2. b) Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;
  3. c) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;
  4. d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;
  5. e) Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;
  6. f) Familienangehörige des Arbeitgebers.

Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfall auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013002

Dokumentnummer

NOR40272566

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