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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 2

1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsunternehmungen, die Heimarbeiter und Hausgehilfen.

2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

  1. a) vorübergehende Beschäftigungen, die sich nicht über eine gesetzlich etwa bestimmte Dauer hinaus erstrecken, für unständige, dem Beruf oder dem Betrieb des Arbeitgebers fremde Beschäftigungen, ferner für nur gelegentlich oder im Nebenberuf ausgeübte Beschäftigungen;
  2. b) Arbeitnehmer, deren Lohn oder Einkommen eine gesetzlich etwa bestimmte Grenze überschreitet;
  3. c) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten;
  4. d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern nicht gleichgestellt werden können;
  5. e) Arbeitnehmer, deren Alter unter oder über einer gesetzlich etwa bestimmten Grenze liegt;
  6. f) Familienangehörige des Arbeitgebers.

3. Für versicherungsfrei können Personen erklärt werden, denen im Krankheitsfalle auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche zustehen, die den in diesen Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.

4. Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf Schiffsleute und Angehörige der Seefischerei, deren Versicherung für den Krankheitsfall der Entscheidung einer späteren Konferenz vorbehalten bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272615

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