Artikel 2
Artikel 2. Für die praktische berufliche Ausbildung können die Unterrichtszeiten und –stunden derart gelegt werden, daß die Beschäftigung der Kinder mit leichten landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere mit leichten Erntearbeiten, ermöglicht wird; die Dauer der jährlichen Unterrichtszeit muß jedoch mindestens acht Monate betragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40082613
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