Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Frau“ jede Person weiblichen Geschlechts ohne Unterschied des Alters, der Staatsangehörigkeit, der Rasse oder der Religion, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet ist, und als „Kind“ jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder außerehelich geboren ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272760
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
