Artikel 2
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Studanky und der österreichischen Ortschaft Weigetschlag bei den Grenzhauptsteinen II/59 und II/60 ein Straßenübergang für den internationalen Personen- und Güterfernverkehr geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/161 Straße von der Gemeinde Studanky bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 126 bei Weigetschlag bis zur gemeinsamen Staatsgrenze aus.
Schlagworte
Personenfernverkehr
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10000637
Dokumentnummer
NOR12009245
alte Dokumentnummer
N1197852340L
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