Artikel 2 Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 2

Verbindungsstellen

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung sind für die Anwendung des Abschnittes I A des Abkommens Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens:

in Australien

das Australische Steueramt (Taxation Office)

und

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

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