Artikel 2
Verbindungsstellen
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung sind für die Anwendung des Abschnittes I A des Abkommens Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens:
in Australien
das Australische Steueramt (Taxation Office)
und
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
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