Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen bezieht sich:
- a) in Bezug auf die Mongolei:
- auf die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsversicherungsfonds;
- auf die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen;
- b) in Bezug auf die Republik Österreich:
- auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat;
- nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
2. Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278303
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
