TEIL II Besondere Bestimmungen Kapitel 1 Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Schlagworte
Krankenversicherung, Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018
Gesetzesnummer
10000613
Dokumentnummer
NOR12008938
alte Dokumentnummer
N1197714786P
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