Artikel 2 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

TEIL II Besondere Bestimmungen Kapitel 1 Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt nicht dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(2) Angestellte, die bei Beginn ihrer Beschäftigung beim Amt dem Pensionsfonds angehören, haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 10 das Recht, der Kranken- und der Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(3) Die Versicherung nach den Absätzen 1 und 2 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008938

alte Dokumentnummer

N1197714786P

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