Artikel 2 SoSi-Jugoslawien-Durchf

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

20002043

Dokumentnummer

NOR40032186

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