Artikel 2 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Bolivien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1960

Artikel 2

Artikel 2

Österreichische und bolivianische Staatsangehörige, die sichtvermerksfrei eingereist sind, können sich drei Monate im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen und bolivianischen Behörden können die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.

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