Artikel 2. Schiffahrt auf der Donau

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 2.

Die in dieser Konvention festgelegte Regelung findet auf den schiffbaren Teil des Donaustromes von Ulm bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal Anwendung.

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