ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken (in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens folgende Rechte:
- a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
- c) im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang für diese Flugstrecken festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in diesem Abkommen oder in seinem Anhang ist dahingehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post zum Transport zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für entgeltliche Beförderung aufzunehmen.
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