ARTIKEL 2 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 165/2025, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 45/2026).

ARTIKEL 2

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149660

alte Dokumentnummer

N9198511155X

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