Artikel 2 Luftverkehrsabkommen

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.1981

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges:

  1. a) ist der Ausdruck „Gebiet" im Sinne von Artikel 2 der Konvention zu verstehen;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden":
  1. - in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Verkehr,
  2. - in bezug auf Marokko das „Ministere des Travaux Publics, Direction de l`Air" (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Sektion für Luftfahrt);
  1. c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
  1. d) sind die Ausdrücke „Bordausrüstung", „Bordvorräte" und

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004457

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