Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges:
- a) ist der Ausdruck „Gebiet" im Sinne von Artikel 2 der Konvention zu verstehen;
- b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden":
- - in bezug auf Österreich das Bundesministerium für Verkehr,
- - in bezug auf Marokko das „Ministere des Travaux Publics, Direction de l`Air" (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Sektion für Luftfahrt);
- c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
- Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 17 schriftlich als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien im Rahmen des vorliegenden Abkommens zugelassen ist;
- d) sind die Ausdrücke „Bordausrüstung", „Bordvorräte" und
- „Ersatzteile" im Sinne der im Anhang 9 der Konvention angeführten Begriffsbestimmungen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10011545
Dokumentnummer
NOR40004457
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