Artikel 2 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 2

Begriffe und Abkürzungen

(1) Für die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Abkommens maßgeblich.

(2) Die im Rahmen dieser Vereinbarung und ihren Anhängen verwendeten spezifischen schweizerischen Begriffe werden in runden Klammern (...) und die entsprechenden österreichischen Ausdrücke in eckigen Klammern [...] angegeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098986

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