Artikel 2
(1) Dieses Abkommen regelt Ambulanzflüge, die in die Grenzregionen des Bestimmungsstaates durchgeführt werden.
(2) Ambulanzflüge dürfen im Bestimmungsstaat von und nach Zivilflugplätzen und solchen Militärflugplätzen, die für den zivilen Verkehr geöffnet sind, sowie von und nach Hubschrauberlandeplätzen, Wasserflugplätzen und Außenlandeplätzen durchgeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
