Artikel II
(zu LGBl. Nr. 2/1987)
(1) Art. I Z. 4 tritt am 1. Jänner 1993, Art. I Z. 2 hinsichtlich des Entfallens des dritten und vierten Satzes am 1. Juli 1993 in Kraft.
(2) Die im Art. I Z. 1 angeordnete Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften für jene Vertragsbediensteten, die bestimmte Präsenzdienste leisten, und Art. I Z. 6 treten am 1. Juli 1992 in Kraft.
(3) Die weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes treten in bezug auf die Übernahme bundesrechtlicher Vorschriften mit deren Wirksamkeitsbeginn und im übrigen mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) Bei der gemäß Art. I Z. 3 geänderten Berechnung des zweijährigen Zeitraumes bis zur nächsten Vorrückung sind alle Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn der Bedienstete dies beantragt.
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