Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Artikel 2
Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
- a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
- b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000707
Dokumentnummer
NOR12009946
alte Dokumentnummer
N1198018997S
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