Artikel 2 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Artikel 2

Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,

  1. a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
  2. b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.

Siehe auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Schlagworte

Reisepaß, Visum

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009946

alte Dokumentnummer

N1198018997S

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