Artikel 2 Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 2

Das Überschreiten der Staatsgrenze im Kleinen Grenzverkehr ist, soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, nur an jenen Grenzübertrittsstellen gestattet, die in der Anlage B verzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075191

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