Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- –die Bundesstraße Nr. 155 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- –den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der Brückenwaage und der dazugehörigen Rampe;
- –den Abfertigungskiosk;
- –in den beiden Dienstgebäuden die Abfertigungshallen für den Reiseverkehr, die Rampen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile der Dienstgebäude, und zwar
- –im südlichen Dienstgebäude den an der Südseite gegen die Mitte zu gelegenen Raum;
- –im nördlichen Dienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume und des an der Nordseite gegen die Mitte zu gelegenen Raumes sowie des Heizraumes und des Öllagerraumes im Kellergeschoß.
Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018
Gesetzesnummer
20000538
Dokumentnummer
NOR40006691
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