Artikel 2 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Passau-Hbf) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Gepäckabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000525

Dokumentnummer

NOR40006667

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