Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- -die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- -den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;
- -den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungskiosk.
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20000438
Dokumentnummer
NOR40004742
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