Artikel 2
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- –den Abschnitt 1252 der Nationalstraße R 428 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und dem Amtsplatz der Grenzabfertigungsstelle Pavličevo sedlo,
- –die auf dem Amtsplatz der Grenzabfertigungsstelle Pavličevo sedlo grenzseitig der Straßenmarkierung gelegene Verkehrsfläche,
- –die im Erdgeschoss des Amtsgebäudes von den österreichischen Bediensteten allein benützten und entsprechend gekennzeichneten Amtsräume,
- –die grenzseitig des Amtsgebäudes errichteten Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Gesetzesnummer
20001344
Dokumentnummer
NOR40018547
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