Artikel 2
Die Zone umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Anlagen und Räume, und zwar
- -einen Abschnitt der Landstraße II. Ordnung Nr. 110 von 125 Metern Länge, gemessen von der Staatsgrenze auf der Brücke über den Alten Rhein in Richtung Gaissau, einschließlich des Trottoirs auf der Südseite und der Ausweitung samt Brückenwaagenanlage auf der Nordseite;
- -die das Zollgebäude umgebende, zu diesem gehörende Liegenschaft, das daran angrenzende Teilstück der Dammstraße und den neben dieser gelegenen Parkplatz für Fahrzeuge der beiderseitigen Dienststellen;
- -einen Abschnitt der als „Zollstraße“ bezeichneten Gemeindestraße in der Länge von 85 Metern, gemessen von der Abzweigung von der Landstraße II. Ordnung Nr. 110 zum ehemaligen Zollamtsgebäude;
- -im Zollgebäude den in der Mitte des Erdgeschosses gelegenen Revisionsraum, die Zugänge zum Untergeschoß und in diesem den Korridor, den Abstellraum und den Heizungsraum;
- b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Zollgebäudes, und zwar
- -das Bureau im Erdgeschoß auf der Westseite und den daran anschließenden Untersuchungsraum;
- -im Untergeschoß den Archivraum in der Nordwestecke und den auf der Südseite gegen die Mitte gelegenen Garderobenraum.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005321
Dokumentnummer
NOR12059258
alte Dokumentnummer
N4196814208A
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