Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit der Vertragspartner wird auf die Regelung jener Fragen abzielen, die in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz für gemeinsame Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums stehen, die als Folge der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit von Organen und Organisationen Österreichs und der Sowjetunion geschaffen wurden, sowie auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung von Anmeldungen zur Erlangung von Rechtsschutz gewerblichen Eigentums österreichischer Antragsteller in der UdSSR und sowjetischer Antragsteller in Österreich, auf eine Ausweitung des Austausches von Patentinformation und -dokumentation und des Austausches von Erfahrungen und von Arbeitsmethoden auf dem Gebiet des Rechtsschutzes gewerblichen Eigentums, der Prüfung von Anmeldungen von Erfindungen und Schutzmarken, der Durchführung von Patentinformation, der Feststellung des Standes der Technik auf Grund der Patentliteratur und der wissenschaftlich-technischen Literatur.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Patent, Patentdokumentation
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10002583
Dokumentnummer
NOR12032744
alte Dokumentnummer
N2198215071A
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