Artikel 2 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

A. FESTSTELLUNG DES DUMPINGS

Artikel 2

a) Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn der Ausfuhrpreis der von einem Land in ein anderes ausgeführten Ware niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zur Verwendung im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

b) In diesem Kodex ist unter dem Ausdruck „gleichartige Ware“ („like product“, „produit similiaire“) eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht oder, mangels einer solchen Ware, eine andere Ware, die, auch wenn sie der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, charakteristische Merkmale aufweist, die denen der in Betracht kommenden Ware sehr ähnlich sind.

c) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so ist der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, im allgemeinen mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland zu vergleichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, wenn die Waren beispielsweise durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

d) Werden im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gleichartige Waren nicht verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen geeigneten Vergleich zu, so ist die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware zu ermitteln, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, jedoch ein repräsentativer Preis sein soll, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Im allgemeinen darf die Gewinnspanne den üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielten Gewinn nicht übersteigen.

e) Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden 1) der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht herangezogen werden kann, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, weiterverkauft werden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

f) Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls dem gemäß den Bestimmungen des Art. VI Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Abkommens festgelegten Preis richtig vergleichen zu können, sind beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander zu vergleichen, grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umstände sind je nach Lage des einzelnen Falles gebührend zu berücksichtigen. In den unter lit. e genannten Fällen sollen auch die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der Zölle und Steuern sowie die erzielten Gewinne berücksichtigt werden.

g) Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage I zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten Ergänzenden Bestimmung zu dessen Art. VI Abs. 1.

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1) In diesem Kodex sind unter „Behörden“ solche auf angemessener höherer Ebene zu verstehen.

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