Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007192
Dokumentnummer
NOR12078077
alte Dokumentnummer
N5199147761L
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