Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft als Investition nicht.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089595
alte Dokumentnummer
N5199762475J
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