Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
(2) Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf drei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
(3) Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
(4) Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.
(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeitraums von 1993 bis einschließlich 1997 für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen und in gleichmäßigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007369
Dokumentnummer
NOR12079925
alte Dokumentnummer
N5199318908L
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