Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

  1. 1. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft zusammen mit einem beratenden Ausschuß der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt noch vor dem 1. Jänner 1996 die Art wie die Vorschriften dieses Protokolls und die Vorschriften des Rechtsaktes auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird angewendet werden und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Als Vorsitzender des Ausschusses wirkt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Der Ausschuß wird entweder auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitgliedes einberufen.
  2. 2. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich bis einschließlich den 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuß die Art der Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007387

Dokumentnummer

NOR12080076

alte Dokumentnummer

N5199319318L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)