Artikel 2
- 1. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Informationen die ihr ein EFTA-Staat oder eine zuständige Stelle gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens vorzulegen hat an die EG- Kommission weiter.
- 2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält darüber hinaus vergleichbare Informationen der EG-Kommission zur Verteilung unter den EFTA-Staaten oder deren zuständigen Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007386
Dokumentnummer
NOR12080072
alte Dokumentnummer
N5199319313L
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