Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

  1. 1. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Informationen die ihr ein EFTA-Staat oder eine zuständige Stelle gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens vorzulegen hat an die EG- Kommission weiter.
  2. 2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält darüber hinaus vergleichbare Informationen der EG-Kommission zur Verteilung unter den EFTA-Staaten oder deren zuständigen Stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007386

Dokumentnummer

NOR12080072

alte Dokumentnummer

N5199319313L

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