Artikel 2 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080019

alte Dokumentnummer

N5199319259L

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