Artikel 2 EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)

Artikel 2

1. Da die Schweiz, die das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT“ als eine der Vertragsparteien.

2. Artikel 1 Absatz 2 (b) des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß erhält folgende Fassung: „ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.“

3. Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß wird ferner gemäß Artikel 3 dieses Protokolls angepaßt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007396

Dokumentnummer

NOR12080428

alte Dokumentnummer

N5199319726L

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