Artikel 2
- 1. Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteile der in den Übersichten zu diesem Protokoll genannten Waren sind, schließt das Abkommen nicht aus:
- i) bei der Einfuhr die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines pauschalierten Betrages, oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
- ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
- 2. Die Preisausgleichsmaßnahmen werden die Unterschiede zwischen
- dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind, nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein, so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.
- 3. Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VI genannten Waren
- wird der jeweilige EFTA-Staat der Türkei dieselbe Behandlung gewähren, wie er sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Jänner 1991 gewährt hat.
- 4. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Übersicht VII
- ausgeführt. Die Zölle werden in Liste 1, die Abgaben fiskalischer Natur in Liste 2 der Übersicht angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ersetzen.
- 5. Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren einführen, so wird eine diese Waren anführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007196
Dokumentnummer
NOR12078188
alte Dokumentnummer
N5199212663A
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