Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 2

  1. 1. Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteile der in den Übersichten zu diesem Protokoll genannten Waren sind, schließt das Abkommen nicht aus:
  1. i) bei der Einfuhr die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines pauschalierten Betrages, oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen;
  2. ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
  1. 2. Die Preisausgleichsmaßnahmen werden die Unterschiede zwischen
  1. dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind, nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein, so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.
  1. 3. Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VI genannten Waren
  1. 4. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Übersicht VII
  1. 5. Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren einführen, so wird eine diese Waren anführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007196

Dokumentnummer

NOR12078188

alte Dokumentnummer

N5199212663A

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