Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Das Abkommen findet Anwendung:
- a) auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die im Anhang I angeführten Produkte;
- b) auf Waren, die im Protokoll A beschrieben sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die Sonderregelungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind;
- c) auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wie im Anhang III vorgesehen;
- mit Ursprung in einem Vertragsstaat.
- 2. Die Bestimmungen betreffend Handel mit landwirtschaftlichen
- Erzeugnissen, die nicht durch Absatz 1 dieses Artikels gedeckt werden, sind in Artikel 11 enthalten.
- 3. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen
- zwischen auf der einen Seite, jedem einzelnen EFTA-Staat, und auf der anderen Seite, der Türkei. Keine Anwendung findet es zwischen den EFTA-Staaten, außer es ist in diesem Abkommen etwas anderes festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078141
alte Dokumentnummer
N5199212615A
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