Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 2

Anwendungsbereich

  1. 1. Das Abkommen findet Anwendung:
  1. a) auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die im Anhang I angeführten Produkte;
  2. b) auf Waren, die im Protokoll A beschrieben sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die Sonderregelungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind;
  3. c) auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wie im Anhang III vorgesehen;
  1. mit Ursprung in einem Vertragsstaat.
  1. 2. Die Bestimmungen betreffend Handel mit landwirtschaftlichen
  1. 3. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078141

alte Dokumentnummer

N5199212615A

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