Artikel 2 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 2

Anwendungsbereich

  1. 1. Das Abkommen findet Anwendung auf:
  1. (a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
  2. (b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
  3. (c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Polen.

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