Artikel 2 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel 2

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmen aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden.

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