Artikel 2
(1) Artikel II.Für die nicht nach Artikel I zu behandelnden Nachlaßbestandteile eines Angehörigen eines der beiden Staaten gelten folgende Bestimmungen:
- a) Diese Nachlaßbestandteile unterliegen grundsätzlich den Abgaben von Todes wegen in dem Staate, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes als Staatsbürger angehört hat.
- b) Hatte jedoch der Erblasser zur Zeit seines Todes in dem anderen Staate einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt, so sind, abgesehen von dem in lit. c bezeichneten Falle, in diesem Staate die daselbst befindlichen Nachlaßbestandteile den Abgaben von Todes wegen zu unterziehen.
- c) Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Staaten seinen Wohnsitz, so unterliegen die genannten Nachlaßbestandteile den Abgaben von Todes wegen nur in jenem Staate, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.
- d) Die Behandlung von Nachlässen nach Personen, die in beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besessen haben, bleibt besonderer Vereinbarung der Finanzminister der beiden Staaten von Fall zu Fall vorbehalten.
(2) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf die Absicht schließen lassen, sie beizubehalten.
(3) Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen, an diesem Orte oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041518
alte Dokumentnummer
N3192538434J
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