Artikel 2
Artikel 2. Die strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zu bewilligt werden wird, sind folgende:
- 1. Vorsätzliche Tötung, Meuchelmord, Elternmord, Kindesmord, Vergiftung.
- 2. Bedrohung mit einem Angriff gegen die Person oder gegen das Eigentum, wenn die Drohung mit einem Auftrag oder einer Bedingung verbunden war und nach der Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile die Auslieferung zulässig ist.
- 3. Vorsätzliche Mißhandlung oder Verletzung wenn sie eine voraussichtlich unheilbare Krankheit oder dauernde Arbeitsunfähigkeit, den Verlust eines Gliedes oder Organs oder die Einbuße seines unbehinderten Gebrauches, eine schwere Verstümmelung oder den unbeabsichtigten Tod zur Folge gehabt hat.
- 4. Abtreibung der Leibesfrucht.
- 5. Willkürliche und schuldhafte Bebringung von Gift oder anderen Stoffen, die den Tod oder eine schwere Schädigung der Gesundheit herbeizuführen geeignet sind, wenngleich nicht die Absicht bestand, den Tod herbeizuführen.
- 6. Kindesraub, Verheimlichung, Beseitigung, Verwechslung oder Unterschiebung eines Kindes.
- 7. Aussetzen oder Velassen eines Kindes.
- 8. Entführung einer minderjährigen Person.
- 9. Notzucht.
- 10. Der gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit.
- 11. Auch der nicht gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit, sofern wegen eines solchen Angriffes mit Rücksicht auf das Geschlecht und das Alter der angegriffenen Person und die sonstigen besonderen Umstände des Falles nach der Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile die Auslieferung zulässig ist.
- 12. Verletzungen der Sittlichkeit, wenn zur Befriedigung der Lüste anderer Personen Minderjährige des einen oder des anderen Geschlechtes zur Ausschweifung oder zur Unsittlichkeit verleitet werden, falls die Person, die sich dieser Verleitung schuldig macht, der Vater oder die Mutter, der Vormund oder der Lehrer der verleiteten Person ist.
- 13. Angriffe auf die persönliche Freiheit und das Hausrecht, sofern sie von Privatpersonen begangen werden.
- 14. Mehrfache Ehe.
- 15. Nachmachung oder Fälschung von öffentlichen Wertpapieren, von Bankscheinen, von öffentlichen oder Privatschuldverschreibungen, Ausgeben oder Inverkehrbringen solcher nachgemachter oder gefälschter Wertpapiere, Scheine oder Verpflichtungsurkunden, Urkundenfälschung und Fälschung von telegraphischen Depeschen sowie der Gebrauch von solchen nachgemachten, falschen oder verfälschten Depeschen, Wertpapieren, Scheinen oder Verplichtungsurkunden.
- 16. Geldfälschung, und zwar sowohl die Nachmachung als die Veränderung von Geld, das Ausgeben und das Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verändertem Geld.
- 17. Nachmachung oder Fälschung von Siegeln, Stempeln, Punzen und Marken, der Gebrauch von nachgemachten oder gefälschten Siegeln, Stempeln, Punzen und Marken und der Mißbrauch von echten Siegeln, Stempeln, Punzen und Marken.
- 18. Falsches gerichtliches Zeugnis, falsche Gutachten von Sachverständigen oder Dolmetschen, Verleitung von Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschen zu falschen Angaben vor Gericht.
- 19. Meineid.
- 20. Unterschlagung und Erpressung seitens öffentlicher Beamten.
- 21. Bestechung von öffentlichen Beamten oder von Schiedsrichtern.
- 22. Brandstiftung.
- 23. Raub und Diebstahl.
- 24. Erpressung.
- 25. Betrug.
- 26. Unterschlagung und Untreue.
- 27. Betrügerischer Bankrott und betrügerische Benachteiligung der Gläubigerschaft im Konkurse.
- 28. Vorsätzliche Handlungen, welche die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs gefährden.
- 29. Gänzliche oder teilweise Zerstörung von Bauwerken, Eisenbahnen oder Telegraphenbestandteilen.
- 30. Zerstörung oder Beschädigung von Grabmälern, Denkmälern und Kunstgegenständen, Vernichtung oder Beschädigung von öffentlichen Büchern oder Registern oder von Urkunden oder Gegenständen, die zum öffentlichen Nutzen bestimmt sind.
- 31. Zerstörung, Beschädigung oder Unbrauchbarmachung von Lebensmitteln oder anderen fremden beweglichen Sachen.
- 32. Zerstörung oder Verwüstung von Feldfrüchten, Pflanzen, Bäumen und Pfropfreisern.
- 33. Zerstörung von landwirtschaftlichen Gerätschaften, Verderben oder Vergiften von Nutzvieh oder anderen Tieren.
- 34. Willkürliche und schuldhafte Handlungen, durch die der Untergang, die Strandung, die Zerstörung oder Beschädigung von See- und anderen Schiffen herbeigeführt wurde.
- 35. Hehlerei bezüglich solcher Gegenstände, die durch Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Erpressung erlangt worden sind.
- 36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Internationalen Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften vorgesehen ist.
- In allen diesen Fällen findet die Auslieferung auch wegen Versuches, Mitschuld und Teilnahme statt, insoweit der Versuch, die Mitschuld und die Teilnahme in der Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023982
alte Dokumentnummer
N2193218094R
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