zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Artikel 2
Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.
Schlagworte
Tagesvater, Kinderbetreuungsangebot, Kinderbetreuung, Kinderbildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40163682
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