Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und China über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 2

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften entsprechend den in beiden Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften durch Verträge festgelegt.

Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und werden bei der Durchführung von im beiderseitigen Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen Erleichterungen schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10006653

Dokumentnummer

NOR12072618

alte Dokumentnummer

N5198012860I

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