Artikel 2
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit im Einzelfalle erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften entsprechend den in beiden Staaten geltenden Gesetzen und Vorschriften durch Verträge festgelegt.
Die Vertragsparteien unterstützen die Vereinbarung und Durchführung von Verträgen über Vorhaben der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit und werden bei der Durchführung von im beiderseitigen Interesse liegenden Vorhaben alle möglichen Erleichterungen schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
10006653
Dokumentnummer
NOR12072618
alte Dokumentnummer
N5198012860I
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