ARTIKEL 2 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz der Investitionen

1. Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.

2. Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.

3. In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment (Anm.: richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.

Schlagworte

Managementpersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089178

alte Dokumentnummer

N5199748947L

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