Artikel 2 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 2

Artikel 2 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte

Sind die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde

  1. a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 6 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers;
  2. b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle;
  3. c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;
  4. d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004246

Dokumentnummer

NOR40068524

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