Artikel 2
Rechtsfähigkeit und Status
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit des Zentrums als internationale Organisation in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung seines Zwecks und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20008559
Dokumentnummer
NOR40155440
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