Artikel 2 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 2

Rechtsfähigkeit und Status

Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit des Zentrums als internationale Organisation in Österreich, insbesondere seine Fähigkeit:

  1. a) Verträge abzuschließen;
  2. b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
  4. d) andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung seines Zwecks und seiner Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155440

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)